Juristisches

Verantwortlichkeiten 

Eine Waldexkursion gliedert sich für alle Beteiligten in der Regel in 3 Phasen:

Phase 1
Information, Vorbereitung und Weg zum Besammlungsort
In dieser Phase sind es die Eltern oder die Leiter einer Jugend-Organisation, welche die Verantwortung tragen. 
Selbstverständlich sind sie durch den Verein oder den Exkursionsleiter über alle Eckdaten des Anlasses orientiert. 

Phase 2
Durchführung des Anlasses, des Waldganges oder der Exkursion.
Für diesen Hauptteil liegen die Verantwortlichkeiten bei den Experten, den Gruppenleitern und Helfern des durchführenden Vereins. Das bedeutet, dass allen Aspekten der Sorgfaltspflicht volle Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Darunter fallen:
Personentransporte, Gebiets- und Routenwahl, Ausrüstung, Zeitplanung, Kommunikation, Pilzkontrolle (wenn Pilze gesammelt werden), Schlechtwetterprogramm, Notfallszenarien. 

Phase 3
Schluss des Anlasses, Verabschiedung und Heimweg
Am vereinbarten Treffpunkt werden die Jugendlichen der Obhut ihrer Eltern, ihrer gesetzlichen Vertreter oder den Begleitpersonen der Jugendorganisation übergeben und damit endet die Verantwortung des Exkursionsleiters und seiner Helfer.
Die Beschränkung der Verantwortlichkeit des durchführenden Vereins, des Exkursionsleiters und seiner Helfer muss mit Eltern, gesetzlichen Vertretern und/oder der Leitung der teilnehmenden Jugendorganisation klar abgesprochen sein.

Versicherung und Haftung

Grundsätzlich gilt bei Kindern und Jugendlichen die Regel: Versicherung ist Sache der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter.

Unfall und Krankheit 

    • Kinder und Jugendliche sind obligatorisch bei den Krankenkassen gegen Krankheit und Unfall versichert. Lehrlinge sind über den Arbeitgeber gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert.
    • Die Kosten für ärztliche Behandlung nach Zeckenbissen werden durch die Krankenkassen übernommen.

Haftpflicht und Regress 

    • Bei Personen- und Sachschäden können Krankenkassen und Versicherungen auf den Verursacher oder den Verantwortlichen Regress nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen hat (Exkursionsleiter, Gruppenleiter, Verein).

Haftpflichtversicherung 

    • Privatpersonen sind oft im Rahmen einer Hausratversicherung auch gegen Haftpflicht versichert. Der Deckungsbereich dieser Versiche- rungleistung ist aber zu überprüfen.
    • Amtliche Pilzkontrolleure sollten durch die anstellende Gemeinde in einer Haftpflichtversicherung eingeschlossen sein (Deckungsbereich überprüfen).
    • Vereinen, die häufig mit Anlässen an die Öffentlichkeit treten, ist es empfohlen, eine Betriebshaftpflicht Versicherung abzuschliessen.

Personentransporte

Oft müssen Teilnehmer für pilzkundliche Exkursionen vom Besammlungsort in die ausgewählten Waldareale gefahren werden. Diese Fahrten erfolgen oft mit Privatautos von Vereinsmitgliedern und dabei müssen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.

Aus der Strassenverkehrsordnung: 
Kinder und Jugendliche müssen im Fahrzeug sicher angeschnallt sein. Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden.
Es ist darum von Vorteil, wenn Kinder und Jugendliche durch ihre Eltern / ihre gesetzlichen Vertreter direkt an den Start einer Exkursion gebracht werden.

Insassenversicherung
Es wird empfohlen, als Halter eines Personenwagens eine Insassenversicherung abzuschliessen.